Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt Unternehmern, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Investition vom Gewinn abzuziehen.
Maximaler IAB: 200.000 Euro pro Betrieb. Voraussetzung: Gewinn im Vorjahr nicht über 200.000 Euro.
Investitionszeitraum: 3 Jahre. Wird die Investition nicht getätigt, erfolgt Rückgängigmachung mit 1,8 Prozent Verzinsung.
Für nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite PV-Anlagen (bis 30 kWp pro EFH, 100 kWp gesamt) ist der IAB ausgeschlossen.
Bei gewerblichen PV-Anlagen oberhalb der Steuerfreigrenze in Kombination mit Sonderabschreibung und degressiver AfA: bis zu 77,5 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr absetzbar.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist in § 7g Einkommensteuergesetz geregelt und richtet sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen. Die Definition ist klar: Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten bereits im laufenden Wirtschaftsjahr vom Gewinn abziehen. Die Investition selbst muss zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden haben.
Der frühere Begriff Ansparabschreibung oder Ansparrücklage beschreibt im Grunde dasselbe Prinzip aus der alten Rechtslage. Mit der Neuregelung 2007 wurde aus der Rücklage der heutige Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG. Die Wirkung bleibt vergleichbar: Der Unternehmer verlagert Abschreibungspotenzial vor die eigentliche Anschaffung. Das Finanzamt erkennt den Abzug außerbilanziell an, wodurch die Steuerlast im Jahr der IAB-Bildung sinkt.
Ein wichtiger Unterschied zur klassischen Abschreibung: Der IAB wirkt als Steuerstundung. Die Steuer wird nicht eingespart, sondern in ein späteres Jahr verlagert. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Der Steuervorteil entsteht durch den Zeitversatz: Hohe Einkünfte lassen sich gezielt in steuerlich günstigere Jahre verlagern und verbessern parallel die Liquidität des Betriebs.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Nicht jeder Personenkreis kann den IAB nutzen. Die Voraussetzungen sind in § 7g Abs. 1 EStG klar definiert und gelten gleichermaßen für die relevanten Einkunftsarten aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
Begünstigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften, GmbHs sowie Selbstständige und Freiberufler. Die Rechtsform spielt grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist die einheitliche Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr vor der IAB-Bildung 200.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 einheitlich für Bilanzierer wie für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wer also seinen Gewinn per EÜR ermittelt, profitiert genauso wie ein bilanzierendes Unternehmen.
Weitere zentrale Voraussetzungen im Überblick:
Das Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen gehören und beweglich sein. Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge oder gewerbliche Photovoltaikanlagen erfüllen dieses Kriterium. Umlaufvermögen und immaterielle Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen.
Es muss eine ernsthafte Investitionsabsicht bestehen. Der Bundesfinanzhof hat in den vergangenen Jahren die Anforderungen präzisiert: Die geplante Investition muss konkret genug sein, um das Wirtschaftsgut benennen und die voraussichtlichen Kosten der Höhe nach beziffern zu können.
Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Als Grenze gilt eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent.
Der Betrieb darf das Wirtschaftsgut neu oder gebraucht anschaffen. Auch eine eigene Herstellung ist begünstigt.
Bei gewerblichen Photovoltaikanlagen werden diese Anforderungen in der Regel unproblematisch erfüllt, sofern der erzeugte Strom überwiegend in das Netz eingespeist oder veräußert wird.
Höhe des Investitionsabzugsbetrags: bis zu 50 Prozent
Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags ist in § 7g Abs. 1 EStG geregelt. Möglich sind bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der absolute Höchstbetrag liegt bei 200.000 Euro pro Betrieb. Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf die Summe aller offenen Investitionsabzugsbeträge im jeweiligen Wirtschaftsjahr, nicht auf eine einzelne Investition.
Rechenbeispiel
Plant ein Unternehmen die Anschaffung einer 150 kWp PV-Anlage mit Investitionskosten von 180.000 Euro, kann es einen Investitionsabzug von bis zu 90.000 Euro bilden. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt sich daraus eine sofortige Steuerersparnis von rund 27.000 Euro im Abzugsjahr. Dieses Geld bleibt im Betrieb und kann unmittelbar für die Finanzierung der Anlage verwendet werden.
Tipp
Der Abzug muss nicht in voller Höhe genutzt werden. In der Praxis lohnt es sich, die IAB-Höhe gezielt einzusetzen, um Spitzeneinkünfte zu glätten und Progressionssprünge zu vermeiden. Wer als Lediger 2025 Einkünfte nahe der Reichensteuergrenze von 277.826 Euro erzielt, profitiert vom maximalen Abzug mit einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent. Bei niedrigeren Einkünften kann ein kleinerer IAB sinnvoller sein, um die Steuerwirkung über mehrere Jahre zu verteilen.
Investitionsabzugsbetrag und Photovoltaik
Beim Thema Photovoltaik ist beim IAB besondere Vorsicht geboten. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind viele kleine PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerlich steuerfrei. Konkret betrifft das Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp sowie gewerbliche Gebäude mit Anlagen bis 30 kWp pro Wohn- beziehungsweise Gewerbeeinheit, höchstens jedoch 100 kWp pro Steuerpflichtigem.
Für diese steuerfreien Anlagen gilt: Ein Investitionsabzug ist in der Regel nicht möglich, da kein Gewinn zu ermitteln ist und § 3c EStG den Betriebsausgabenabzug sperrt. Wer also als Privatperson eine kleine PV-Anlage auf das eigene Haus setzen möchte, kann den IAB nicht als Steuerinstrument einsetzen.
Anders sieht es bei gewerblichen Photovoltaikanlagen oberhalb der Steuerfreigrenzen aus. Hier ist der IAB voll anwendbar. Besonders attraktiv ist das Instrument für:
Freiflächenanlagen
Aufdachanlagen über 30 kWp pro Einheit
Anlagen, die in einen bestehenden Gewerbebetrieb integriert werden
Direktinvestments in Solaranlagen mit Einspeisung in das öffentliche Netz
Diese Anlagen gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, werden überwiegend zur Stromveräußerung genutzt und erfüllen damit die Voraussetzungen des § 7g EStG.
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Kombination mit Sonderabschreibung und degressiver AfA
Der wahre Steuervorteil entsteht erst in der Kombination aus IAB und Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Seit dem Wachstumschancengesetz beträgt die Sonderabschreibung 40 Prozent der Anschaffungskosten (vorher 20 Prozent) und kann frei auf das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Wirtschaftsjahre verteilt werden.
In Verbindung mit dem IAB ergibt sich folgende Abzugskaskade im Jahr der Anschaffung:
Bildung eines IAB von bis zu 50 Prozent im Jahr vor der Anschaffung
Hinzurechnung des IAB im Anschaffungsjahr
Gleichzeitige Minderung der Anschaffungskosten um den IAB-Betrag
Sonderabschreibung von 40 Prozent auf die geminderten Anschaffungskosten
Reguläre lineare AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren
Ohne degressive AfA lassen sich auf diesem Weg rund 72,5 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Mit der seit Juli 2025 für PV wieder zulässigen degressiven AfA von 15 Prozent (Investitions-Booster, gültig bis Dezember 2027) steigt der Wert auf bis zu 77,5 Prozent. In Kombination mit einem Batteriespeicher, der wegen kürzerer Nutzungsdauer eine degressive AfA von 30 Prozent erlaubt, sind sogar bis zu 85 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr absetzbar.
Investitionszeitraum und Rückgängigmachung
Der Investitionszeitraum beträgt drei Jahre. Die Anschaffung oder Herstellung muss spätestens bis zum Ende des dritten auf die IAB-Bildung folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Wer in der Steuererklärung 2025 einen IAB bildet, muss die Investition also bis Ende 2028 abschließen.
Erfolgt die Investition nicht innerhalb dieser drei Jahre, kommt es zur Rückgängigmachung. Konkret bedeutet das: Der IAB wird im Jahr der ursprünglichen Bildung rückwirkend aufgelöst, der Steuerbescheid wird geändert, daraus ergibt sich eine Steuernachzahlung. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen, aktuell 1,8 Prozent pro Jahr. Auch eine schädliche Verwendung des Wirtschaftsguts, etwa eine Überführung in das Privatvermögen oder eine Nutzung unter 90 Prozent betrieblicher Quote, führt zur Rückgängigmachung.
Wichtig
Im Zusammenhang mit Photovoltaik: Wurde vor 2022 ein IAB für eine später steuerfrei gestellte PV-Anlage gebildet, kann das Finanzamt unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 die Rückgängigmachung verlangen. Der BFH hat in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an dieser Praxis geäußert (Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24). Betroffene sollten Bescheide offenhalten und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
Praxisbeispiel: IAB für eine gewerbliche PV-Anlage
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Bauunternehmer plant für 2027 die Installation einer 200 kWp Aufdachanlage auf seiner Lagerhalle. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten liegen bei 240.000 Euro. Der Strom wird vollständig in das Netz eingespeist und gewerblich genutzt.
In der Steuererklärung 2025 bildet der Unternehmer einen IAB in Höhe von 50 Prozent, also 120.000 Euro. Da der Maximalbetrag bei 200.000 Euro liegt, ist das problemlos möglich. Bei einem Gewinn von 180.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine sofortige Steuerersparnis von rund 50.400 Euro.
Im Jahr 2027 erfolgt die Anschaffung. Der IAB wird gewinnerhöhend hinzugerechnet (+120.000 Euro), gleichzeitig werden die Anschaffungskosten von 240.000 Euro um diesen Betrag auf 120.000 Euro gekürzt. Auf diese 120.000 Euro kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung von 40 Prozent, also 48.000 Euro, geltend machen. Hinzu kommt die reguläre lineare AfA von 5 Prozent auf den verbleibenden Restbuchwert. Bereits zwei Jahre vor der eigentlichen Investition hat der Unternehmer damit Steuern in erheblicher Höhe gespart und Liquidität für die Anschaffung aufgebaut.
Aktuelle Rechtslage und offene Verfahren
Die Rechtslage zum IAB bei Photovoltaikanlagen ist in Teilen noch in Bewegung. Zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof sind besonders relevant:
BFH III B 24/24: Rückgängigmachung von vor 2022 gebildeten IAB für später steuerfrei gestellte Anlagen
BFH III R 39/25: IAB für häusliche PV-Anlagen bei mehr als geringfügigem privatem Stromverbrauch
Das Hessische Finanzgericht hat im Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschieden, dass ein IAB für eine häusliche PV-Anlage zu versagen ist, wenn ein nicht nur geringfügiger Anteil des Stroms privat verbraucht wird. Die Mindesteinspeisequote von 90 Prozent ist also auch im Zusammenhang mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags streng auszulegen. Für gewerbliche Anlagenbetreiber bedeutet das in der Praxis: Eine saubere Trennung zwischen Eigenverbrauch und Einspeisung sowie eine eindeutige betriebliche Zuordnung sind entscheidend. Wer plant, eine PV-Anlage für ein Direktinvestment oder als gewerblichen Anlagenbetrieb zu errichten, sollte die Voraussetzungen im Vorfeld mit einem Steuerberater prüfen.
Fazit: Wann lohnt sich der IAB bei Photovoltaik?
Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der wirksamsten Instrumente, um die Steuerlast bei größeren Investitionen vorzuziehen und Liquidität für den Aufbau gewerblicher Photovoltaikanlagen zu schaffen. Bei einem korrekt strukturierten Direktinvestment oder einer gewerblichen Aufdachanlage über 30 kWp pro Einheit können in Kombination mit Sonderabschreibung und degressiver AfA bis zu 77,5 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Mit Batteriespeicher sind 85 Prozent möglich.
Wichtig bleibt: Kleine private Anlagen, die unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen, sind vom IAB ausgeschlossen. Wer den IAB nutzen möchte, sollte zudem die Entwicklung der beiden anhängigen BFH-Verfahren (III B 24/24, III R 39/25) im Blick behalten, da die Hauptsacheentscheidung die Rechtslage für Altfälle endgültig klären wird. Eine saubere Dokumentation der Investitionsabsicht, der erwarteten Anschaffungskosten und der späteren betrieblichen Nutzung ist entscheidend, da bereits eine falsch dokumentierte Investitionsabsicht zur kompletten Rückgängigmachung mit Zinsen führen kann. Mit § 7g EStG steht Unternehmern damit eines der wirksamsten Steuerinstrumente für PV-Investitionen zur Verfügung, das bei sorgfältiger Anwendung erhebliche Liquiditätsvorteile bringt.
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Marc Hegemann ist Geschäftsführer der SUNLIFE-Sales GmbH und Gründer von PVMarktplatz.de – einer modernen Plattform rund um Photovoltaik und erneuerbare Energien. Seine berufliche Laufbahn begann im Vertrieb einer großen deutschen Premiummarke aus Stuttgart, wo er umfassende Erfahrung im Kundenmanagement und strategischen Vertrieb sammelte.
Mit dem Wechsel in die Solarbranche spezialisierte sich Marc Hegemann auf digitale Vertriebsprozesse, nachhaltige Energielösungen und den Aufbau starker Partnernetzwerke. Heute unterstützt er Unternehmen, Fachbetriebe und Interessenten dabei, passende Photovoltaik-Lösungen effizient und transparent zu finden.
Neben seiner unternehmerischen Tätigkeit zählen Segeln und Mountainbiken zu seinen persönlichen Leidenschaften – Sportarten, die Dynamik, Ausdauer und strategisches Denken verbinden und ebenfalls für nachhaltiges Handeln stehen.