Erbschaftssteuer-Rechner 2026: Erbschaftssteuer berechnen

Mit dem Erbschaftssteuer-Rechner von PVMarktplatz.de berechnen Sie in Sekunden die fällige Steuer auf Ihr Erbe. Mit Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz nach ErbStG und Härteausgleich an den Wertgrenzen.

Erbschaftssteuer-Rechner 2026

Freibetrag, Steuerklasse und Erbschaftssteuer berechnen nach dem ErbStG.

Ihre Angaben

SteuerklasseI
Freibetrag400.000 €
Jahre
Erbschaftssteuer
Netto-Erbe Steuer
Rechtliche Hinweise und Berechnungsgrundlagen

Grundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Rechtsstand 2026. Persönliche Freibeträge nach § 16, Steuerklassen nach § 15, Steuersätze nach § 19. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro abgerundet. Die Steuer wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb mit dem Satz der jeweiligen Wertstufe erhoben. An den Wertgrenzen greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3, damit ein knappes Überschreiten nicht unverhältnismäßig hoch besteuert wird.

Nicht abgebildet: Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim (§ 13), Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b), Pflegefreibetrag, die Bewertung von Immobilien nach dem Bewertungsgesetz sowie die Anrechnung von Vorschenkungen der letzten zehn Jahre (§ 14). Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Dieser Rechner liefert eine Modellrechnung zur Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für den Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberatung oder einen Fachanwalt für Erbrecht.

Wer erbt, steht schnell vor einer klaren Frage: Muss ich auf mein Erbe Steuern zahlen, und wenn ja, wie viel? Die Antwort hängt von drei Größen ab, dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, dem persönlichen Freibetrag und dem Wert des Erbes. Ob eine Erbschaft steuerfrei bleibt oder ein Teil an das Finanzamt geht, entscheidet sich an genau diesen Größen. Mit dem Erbschaftssteuer-Rechner von PVMarktplatz.de können Sie die Höhe der Erbschaftssteuer in wenigen Sekunden ermitteln. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie die Erbschaftssteuer berechnen, welche Freibeträge und Steuerklassen 2026 gelten und mit welchen Mitteln sich die Steuerlast senken lässt.


Was ist
die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Todes wegen. Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Besteuert wird nicht der gesamte Nachlass als Ganzes, sondern das, was jede einzelne Person tatsächlich erhält. Erbt ein Ehepartner ein Haus und teilen sich zwei Kinder ein Depot, wird für jeden Erben getrennt gerechnet. Damit richtet sich die Höhe der Erbschaftssteuer immer nach dem Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe.

Steuerpflichtig ist grundsätzlich jeder Erwerb, sobald Vermögen auf die Erben übergeht. Dazu zählen Geld, Wertpapiere, eine Immobilie, ein Betrieb oder eine Photovoltaik-Anlage. Vom Wert des Nachlasses werden zuerst die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, also Schulden des Erblassers und die Kosten der Bestattung. Für diese Kosten erkennt das Finanzamt ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 15.000 Euro an. Erst der verbleibende Betrag ist die Grundlage der Berechnung. Jeder Erbe muss den Erbfall zudem innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Diese Anmeldung ist Pflicht, unabhängig davon, ob am Ende Erbschaftssteuer anfällt.

Das Erbe richtig bewerten

Bevor Sie die Erbschaftssteuer berechnen, muss der Wert des Erbes feststehen. Zum Erbe gehören alle Vermögenswerte, die auf Sie übergehen, vom Bankguthaben über Wertpapiere bis zur Immobilie. Bei einer Immobilie setzt das Finanzamt den Verkehrswert an, bei einem Depot den Kurswert am Todestag. Von diesem Erbe werden die Schulden des Erblassers und die Erbfallkosten abgezogen. Der so ermittelte Wert des Erbes ist die Basis, von der anschließend die Freibeträge abgezogen werden. Erst wenn das Erbe die Freibeträge übersteigt, entsteht eine steuerpflichtige Erbschaft. Eine sorgfältige Bewertung des Erbes verhindert, dass Sie zu viel Erbschaftssteuer zahlen oder einzelne Werte übersehen.


Die drei Steuerklassen
nach § 15 ErbStG

Das Erbschaftsteuergesetz teilt jeden Erben in eine von drei Steuerklassen ein. Diese Steuerklassen bestimmen nach dem Verwandtschaftsgrad sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, desto günstiger fällt die Besteuerung aus. Eine freie Wahl der Steuerklasse gibt es nicht, die Zuordnung erfolgt automatisch.

In die Steuerklasse I fallen die engsten Angehörigen. Dazu gehören Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder sowie Enkel und Urenkel. Auch Eltern und Großeltern zählen im Erbfall zur Steuerklasse I. Kinder und Ehegatten profitieren hier von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Sätzen.

Die Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie den geschiedenen Ehepartner. Ein wichtiger Bruch liegt hier bei den Eltern und Großeltern. Im Erbfall gehören sie zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung zu Lebzeiten dagegen zur Steuerklasse II. Wer eine Rückübertragung plant, sollte diesen Unterschied kennen.

In die Steuerklasse III fallen alle übrigen Erben. Dazu zählen der unverheiratete Lebensgefährte, Freunde, Cousins und Cousinen sowie jede nicht verwandte Person. Für diese Gruppe gelten die höchsten Sätze bei gleichzeitig kleinstem Freibetrag. Genau deshalb trifft die Erbschaftsteuer entfernte Erben und Nichtverwandte am härtesten.


Die Freibeträge
nach § 16 ErbStG

Der persönliche Freibetrag ist Ihr wichtigster Schutz. Nur der Teil des Erbes, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Steuer. Die Steuerfreibeträge sind 2026 unverändert und richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder erhalten je Elternteil 400.000 Euro. Denselben Betrag bekommen Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind.

Für Enkel, deren Eltern noch leben, liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro. Eltern und Großeltern des Erblassers steht im Erbfall ein Freibetrag von 100.000 Euro zu. Alle Erben der Steuerklasse II erhalten dagegen nur 20.000 Euro, und für die Steuerklasse III gelten ebenfalls 20.000 Euro. Der Unterschied zwischen Kindern und Geschwistern ist erheblich. Ein Kind kann 400.000 Euro steuerfrei erben, ein Bruder oder eine Schwester nur 20.000 Euro.

Diese Freibeträge gelten pro Erbe und pro Erblasser. Erbt ein Kind sowohl von der Mutter als auch vom Vater, steht ihm der Freibetrag zweimal zu, einmal je Elternteil. Für Kinder und Enkel sind die Freibeträge damit am großzügigsten, während entfernte Verwandte in den Steuerklassen II und III nur den kleinen Freibetrag von 20.000 Euro erhalten. Wer die Freibeträge kennt, erkennt schnell, ob überhaupt Erbschaftssteuer anfällt oder ob das Erbe komplett steuerfrei übergeht.

Steuersätze und Höhe der Erbschaftssteuer nach § 19 ErbStG

Steht der steuerpflichtige Erwerb fest, wird der passende Steuersatz angewendet. § 19 ErbStG kennt sieben Wertstufen mit je einem Satz pro Steuerklasse. In der Steuerklasse I reichen die Sätze von 7 Prozent bei einem Erwerb bis 75.000 Euro bis zu 30 Prozent bei sehr großen Vermögen über 26 Millionen Euro. In der Steuerklasse II liegen die Sätze zwischen 15 und 43 Prozent. In der Steuerklasse III beginnt der Steuersatz bereits bei 30 Prozent und steigt auf bis zu 50 Prozent.

Bei der Erbschaftsteuer gilt eine Besonderheit, die viele überrascht. Anders als bei der Einkommensteuer wird nicht jede Stufe einzeln besteuert, sondern der gesamte steuerpflichtige Erwerb mit dem Satz seiner Wertstufe. Ein Euro über einer Wertgrenze würde damit den Satz auf den ganzen Betrag anheben. Um harte Sprünge zu vermeiden, greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Ein Beispiel zeigt die Wirkung. In der Steuerklasse I zahlt man bei exakt 300.000 Euro elf Prozent, also 33.000 Euro. Bei 301.000 Euro läge der nominelle Satz bei 15 Prozent und damit bei 45.150 Euro. Dank des Härteausgleichs sind es tatsächlich nur 33.500 Euro, also 500 Euro mehr. Ein guter Erbschaftsteuerrechner bildet diesen Ausgleich mit ab, sonst fällt das Ergebnis an den Wertgrenzen zu hoch aus.

Der steuerpflichtige Erwerb wird vor der Berechnung auf volle 100 Euro abgerundet. Die vereinfachte Formel lautet: Wert des Erbes minus Freibeträge ergibt den steuerpflichtigen Erwerb, multipliziert mit dem Steuersatz ergibt die Erbschaftssteuer.


Erbschaftssteuer berechnen
mit dem Rechner von PVMarktplatz.de

Die Erbschaftssteuer selbst zu berechnen ist mit dem passenden Werkzeug einfach. Der Erbschaftssteuer-Rechner von PVMarktplatz.de führt Sie in drei Schritten zum Ergebnis. Sie tragen den Wert des Erbes ein, wählen Ihr Verhältnis zum Erblasser und sehen sofort die fällige Steuer. Der Rechner ordnet Ihnen automatisch die richtige Steuerklasse und den passenden Freibetrag zu und zeigt beides direkt an.

Nach der Eingabe erscheint das Ergebnis ohne weiteren Klick. Sie sehen den Wert des Erbes, den abgezogenen Freibetrag, den steuerpflichtigen Erwerb, den Steuersatz und die Höhe der Erbschaftssteuer. Zusätzlich weist der Erbschaftssteuerrechner das Netto-Erbe aus, also den Betrag, der nach Abzug der Steuer bei Ihnen bleibt. Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro und der Versorgungsfreibetrag lassen sich per Häkchen berücksichtigen. Das Tool läuft ohne Anmeldung direkt im Browser und liefert eine belastbare Orientierung, bevor Sie sich mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater abstimmen.

Erbschaftssteuer berechnen: Beispiele aus der Praxis

Ein paar Rechenbeispiele machen deutlich, wie stark der Verwandtschaftsgrad das Ergebnis prägt. Erbt ein Kind von seinem Vater eine Wohnimmobilie und Wertpapiere im Wert von 550.000 Euro, greift der Freibetrag von 400.000 Euro. Die restlichen 150.000 Euro fallen in der Steuerklasse I unter den Satz von 11 Prozent. Die Erbschaftssteuer beträgt 16.500 Euro, das Kind muss also nur einen kleinen Teil an das Finanzamt abgeben.

Ganz anders sieht es aus, wenn dieselben Vermögenswerte an ein Geschwisterkind gehen. Der Bruder oder die Schwester zählt zur Steuerklasse II und hat nur 20.000 Euro Freibetrag. Von 480.000 Euro bleiben nach dem Freibetrag 460.000 Euro steuerpflichtig, die mit 25 Prozent besteuert werden. Daraus ergibt sich eine Steuerlast von 115.000 Euro. Erbt ein unverheirateter Lebensgefährte in der Steuerklasse III, wird es noch teurer, denn hier beginnt der Steuersatz bei 30 Prozent.

Der Ehepartner steht am besten da. Erbt der überlebende Ehegatte ein Haus im Wert von 480.000 Euro, bleibt das Erbe wegen des Freibetrags von 500.000 Euro vollständig steuerfrei. Diese Beispiele zeigen, warum die Steuerklassen und der Freibetrag für die Höhe der Erbschaftssteuer entscheidend sind. Wer seinen eigenen Fall durchspielen möchte, ändert im Rechner einfach den Wert des Erbes und das Verwandtschaftsverhältnis.


Wer zahlt Erbschaftssteuer
und wer nicht?

Nicht jede Erbschaft löst eine Steuer aus. Ob Sie Erbschaftssteuer zahlen, entscheidet sich am Verhältnis von Erbe und Freibetrag. Liegt der Wert des Erbes unter dem Freibetrag Ihrer Steuerklasse, bleibt das Erbe steuerfrei. Gerade bei nahen Verwandten wie Ehepartnern und Kindern geht ein Erbe oft ohne Steuer über, weil die Freibeträge hoch sind. Bei entfernten Verwandten und Nichtverwandten dagegen greift die Erbschaftsteuer schon bei kleineren Erbschaften, denn hier gelten nur 20.000 Euro Freibetrag und deutlich höhere Sätze.

Die drei Steuerklassen bilden dieses Gefälle ab. In der Steuerklasse I profitieren Ehegatten und Kinder von hohen Freibeträgen, in den Steuerklassen II und III fallen Freibetrag und Steuersätze für entfernte Verwandte spürbar ungünstiger aus. Wer die Steuerklassen und Freibeträge kennt, kann für seine eigene Erbschaft früh abschätzen, ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer anfällt. Für Kinder und Ehegatten bleibt eine Erbschaft dank der hohen Freibeträge oft steuerfrei, für entfernte Verwandte wird schon eine kleine Erbschaft steuerpflichtig.

Immobilien und das Familienheim

Bei vielen Erbfällen ist eine Immobilie der wertvollste Teil im Erbe. Für die Erbschaftssteuer zählt der Verkehrswert, also der Preis, der bei einem Verkauf erzielbar wäre. Diesen Immobilienwert ermittelt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz. Da Immobilienwerte in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind, überschreiten heute auch normale Wohnimmobilien häufig die Freibeträge. Eine geerbte Immobilie kann so schnell zu einer spürbaren Steuerlast führen.

Für das selbst genutzte Familienheim gibt es allerdings Sonderregelungen nach § 13 ErbStG. Erbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Wohnimmobilie und nutzt sie mindestens zehn Jahre lang selbst weiter, bleibt sie komplett steuerfrei, ganz ohne Begrenzung der Fläche. Kinder profitieren ebenfalls, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Ein Beispiel: Erbt ein Kind das Familienheim der Eltern als Wohnimmobilie mit 180 Quadratmetern und nutzt es zehn Jahre selbst, bleibt diese Immobilie steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist an die zehnjährige Selbstnutzung gebunden. Wer die Immobilie früher verkauft, vermietet oder dauerhaft auszieht, verliert die Befreiung rückwirkend. Diese Besonderheiten prüft der Rechner nicht im Detail, sie können die tatsächliche Höhe der Erbschaftssteuer aber deutlich verändern. Bei einer geerbten Immobilie lohnt sich deshalb oft eine Beratung durch einen Fachmann für Erbrecht.

Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG

Neben dem persönlichen Freibetrag steht bestimmten Erben ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Der überlebende Ehepartner erhält bis zu 256.000 Euro, Kinder je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Dieser Freibetrag wird jedoch um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Bezieht eine Witwe etwa eine Hinterbliebenenrente, mindert deren kapitalisierter Wert den Versorgungsfreibetrag. Im Erbschaftssteuer-Rechner lässt sich der Betrag deshalb anpassen, damit das Ergebnis zu Ihrer persönlichen Situation passt.

Schenkung statt Erbschaft: der Zehn-Jahres-Rhythmus

Erbschaft und Schenkung werden nach denselben Grundlagen behandelt, das Gesetz heißt daher Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze sind bei der Schenkungssteuer weitgehend identisch mit denen der Erbschaftssteuer. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, und die Freibeträge lassen sich nur einmal nutzen. Die Schenkungssteuer dagegen fällt zu Lebzeiten an, und hier liegt eine große Chance zur Gestaltung.

Bei einer Schenkung können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer sein Vermögen frühzeitig überträgt, kann über mehrere Zyklen erhebliche Beträge steuerfrei weitergeben. Ein Elternpaar kann jedem Kind alle zehn Jahre je 400.000 Euro schenken, von jedem Elternteil. Wer mit Mitte fünfzig beginnt, schafft bis siebzig zwei volle Zyklen und überträgt so einen großen Teil des Familienvermögens ohne einen Euro Steuer. Wichtig ist dabei die Frist. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Erbe hinzugerechnet, der Freibetrag gilt also nicht doppelt innerhalb dieser Frist. Eine vorausschauende Vermögensübertragung senkt die spätere Steuerlast erheblich, sollte aber sauber gestaltet und rechtlich abgesichert sein.


Finanzamt, Fristen
und wann sich Beratung lohnt

Die Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt ist der erste Schritt. Erst auf Anforderung folgt die vollständige Steuererklärung. Für die Steuerpflicht kommt es darauf an, ob der Erblasser in Deutschland lebte oder inländisches Vermögen wie eine Immobilie hinterlassen hat. Bei einfachen Fällen mit Geldvermögen unter dem Freibetrag genügen oft der Rechner und die eigene Berechnung als Orientierung. Sobald aber eine Immobilie, ein Betrieb oder ein größeres Erbe im Spiel sind, wird das Thema komplexer.

In diesen Fällen ist die Beratung durch einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll. Experten kennen die Sonderregelungen für das Familienheim, die Verschonung von Betriebsvermögen und die Bewertung von Immobilien. Sie prüfen, welche Gestaltung im Einzelfall am günstigsten ist. Der Rechner von PVMarktplatz.de liefert die Größenordnung und beantwortet die wichtigsten Fragen zur Höhe der Erbschaftssteuer. Für die verbindliche Berechnung und die konkrete Nachlassplanung bleibt die individuelle Beratung durch die richtige Fachperson maßgeblich. Weitere Informationen und Rechenwege finden Sie im Ratgeber von PVMarktplatz.de.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen zum Erbschaftssteuer-Rechner von PVMarktplatz.de? In unseren FAQ finden Sie Antworten auf
die häufigsten Fragen – klar, kompakt und auf den Punkt gebracht.

Um die Erbschaftssteuer zu berechnen, ziehen Sie vom Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag ab und wenden auf den Rest den Steuersatz Ihrer Steuerklasse an. Am schnellsten geht das mit dem Erbschaftssteuer-Rechner von PVMarktplatz.de, der Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz automatisch berücksichtigt.

Kinder gehören zur Steuerklasse I und haben einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Erst der Teil des Erbes darüber wird besteuert, in der niedrigsten Stufe mit sieben Prozent. Viele Kinder müssen deshalb nur wenig oder gar keine Erbschaftssteuer zahlen.

Für eine geerbte Immobilie zählt der Verkehrswert. Bewohnen Sie das Familienheim als Ehepartner oder Kind mindestens zehn Jahre selbst weiter, bleibt die Wohnimmobilie steuerfrei. Bei Kindern gilt zusätzlich die Grenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro Freibetrag, dazu kommt ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro. Ein Ehepartner kann daher ein beträchtliches Erbe steuerfrei erhalten.

Ja. Wer Vermögen zu Lebzeiten durch eine Schenkung überträgt, nutzt die Freibeträge alle zehn Jahre neu. So lässt sich ein großer Teil des Vermögens über mehrere Jahre steuerfrei an die Kinder weitergeben.

Jeder Erbe zeigt den Erbfall innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt an. Diese Anmeldung entscheidet noch nicht über die Steuerpflicht, sie ist aber verpflichtend.

Zum Erbe gehören Geldvermögen, Wertpapiere, eine Immobilie, ein Betrieb und persönliche Vermögenswerte. Von diesem Erbe werden die Schulden des Erblassers abgezogen, erst der Rest bildet die Grundlage der Erbschaftssteuer.

Ihre Steuerklasse hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder fallen in die Steuerklasse I, Geschwister und Nichten in die Steuerklasse II, entfernte Verwandte und Freunde in die Steuerklasse III. Diese Steuerklassen bestimmen die Freibeträge und die Steuersätze für Ihr Erbe.


Fazit:
erst rechnen, dann planen

Ob Sie Erbschaftssteuer zahlen und in welcher Höhe, hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrem Freibetrag und dem Wert des Erbes ab. Ehegatten und Kinder erben dank hoher Freibeträge und niedriger Sätze am günstigsten, entfernte Verwandte und Nichtverwandte tragen die größte Steuerlast. Eine Immobilie im Nachlass kann die Steuer nach oben treiben, das Familienheim bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wer früh plant und Schenkungen zu Lebzeiten nutzt, kann viel Vermögen steuerfrei übertragen. Berechnen Sie Ihren Fall jetzt mit dem Erbschaftssteuer-Rechner von PVMarktplatz.de und verschaffen Sie sich in Sekunden Klarheit über die zu erwartende Steuer auf Ihr Erbe.

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* Beispielrechnung bei einem Steuersatz von 45%. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrer individuellen Steuersituation ab.

Bildquelle: https://unsplash.com/de/fotos/person-die-taschenrechner-am-schreibtisch-mit-kaffeetasse-benutzt-JhevWHCbVyw